AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung vom 02.01.2023) des unter der Bezeichnung dieser Webseite handelnden Herrn Andreas Schiro, Schonskanterweg 50, 41066 Mönchengladbach, nachfolgend „Anbieter“ genannt. Der Anbieter ist telefonisch unter der Telefonnummer 0172 2430241 (+491722430241) erreichbar.
§1 Geltungsbereich
Der Anbieter bietet das Einspielen von Unterhaltungsmusik bei Veranstaltungen, insbesondere bei Hochzeiten und Firmenevents des Vertragspartners (nachfolgend „Kunde“ genannt) von CD’s und anderen Tonträgern an. Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis des Anbieters nicht Vertragsstandteil, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich durch den Anbieter bestätigt.
§2 Vertragsabschluss
(1) Mit der Terminvereinbarung unterbreitet der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot zu der im Rahmen der Vereinbarung oder vorab besprochenen Dienstleistung. Bei Nichtbenennung der genauen Beauftragung erteilt er mindestens den Auftrag zum Einsatz des Anbieters mit einem Standard-DJ-Set (2 Player, 1 Mischpult) für die Dauer der Veranstaltung. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Bestätigung des Termins durch den Anbieter. Eine weitere Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist der Eingang einer Anzahlung i.H.v. 15% des vereinbarten Honorars (mindestens jedoch 150 EUR) beim Anbieter. Durch den Eingang der Anzahlung gilt der Termin als bestätigt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
(2) Wird nichts anderes schriftlich vereinbart bzw. wurde dem Kunden kein Angebot unterbreitet, so ist ein Honorar nach der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste des Anbieters auf dessen Webseite zu zahlen. Sollte auf den Webseiten des Anbieters vorübergehend keine Preisliste verfügbar sein, gilt die Preisliste der Webseite http://tanzchef.de des Anbieters, die unter dem Link Tanzchef.de/preise einzusehen ist.
(3) Der Preis für die gesamte erbrachte Dienstleistung soll unmittelbar im Anschluss an die vollzogene Dienstleistung erbracht werden, auch dann, wenn im Verlauf des Einsatzes zusätzliche Dienstleistungen vereinbart wurden. Die Zahlung kann in bar oder mit Giro-/Kreditkarte erfolgen. Andere Zahlungsmittel muss der Anbieter nicht akzeptieren. Sollte eine Kartenzahlung aus technischen Gründen oder wegen fehlender Deckung nicht möglich sein, hat eine sofortige Barzahlung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
(4) Bei kurzfristigen Buchungen, insbesondere bei sogenannten Notfall-Einsätzen („DJ SOS“), ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 100 Euro sofort beim Eintreffen des Anbieters am Veranstaltungsort in bar zu zahlen. Eine nicht erbrachte Zahlung dieser Anzahlung berechtigt den Anbieter zum sofortigen Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag und berechtigt ihn zur Berechnung eines Ausfallhonorars in Höhe von 40% des Auftragswertes. Die Restsumme des vereinbarten Honorars ist unmittelbar vor Ort im Anschluss an die erbrachte Dienstleistung in bar fällig. Andere Zahlungsmittel muss der Anbieter nicht akzeptieren. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters und der Schriftform.
(5) Storniert der Kunde den Auftrag nach Vertragsabschluss, wird sofort eine Ausfallpauschale in Höhe von 15% des Auftragswertes fällig, bei Stornierung in einem Zeitraum von unter 14 Kalendertagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Ausfallpauschale auf 40% Auftragswertes, mindestens jedoch 250,- Euro. Auch in diesem Falle wird die Zahlung der Auftragspauschale sofort fällig. Bei einer Absage bis zu 2 Tagen vor der Veranstaltung wird eine erhöhte Ausfallpauschale von 80% fällig. Sollte der Anbieter zum Zeitpunkt der Absage bereits bei der Veranstaltung vor Ort sein oder auf dem Weg dorthin, wird der volle Auftragswert fällig, unabhängig davon ob der Auftrag ausgeführt wird.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter eine kostenfreie Parkmöglichkeit in der Nähe der Veranstaltungslocation (nicht weiter entfernt als 40 Meter) zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Ent- und Beladen des Transportfahrzeuges. auch muss der Anbieter die Möglichkeit haben, während der Veranstaltung Zugang zu seinem Fahrzeug zu haben um ggf. bei einem technischen Ausfall Ersatz-Equipment aus dem Fahrzeug zu holen. Ist ein solcher Parkplatz nicht vorhanden, ist der Anbieter berechtigt, den Einsatz abzubrechen. Das Honorar ist in diesem Fall vollständig zu zahlen.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter alle notwendigen Voraussetzungen für den Einsatz zu schaffen. Insbesondere hat er für eine ausreichende Stromversorgung (mindestens eine ausreichend abgesicherte, betriebssichere Schuko-Steckdose) und ausreichend Platz zum Aufstellen des Equipments zu sorgen. Sollten das gebuchte Equipment aus Platzmangel oder wegen einer fehlenden oder unzureichenden Stromversorgung ganz oder teilweise nicht eingesetzt werden können, hat der Kunde das gebuchte Equipment zu zahlen, auch wenn es nicht eingesetzt wurde. Gleiches gilt auch, wenn beispielsweise der Regen- oder Sonnenschutz bei einer Outdoor-Veranstaltung nicht ausreichend ist. Die Beurteilung, ob das Platzangebot oder andere Faktoren ausreichend sind, obliegt dem Anbieter. Der Anbieter ist berechtigt, den Einsatz bei fehlenden Voraussetzungen zu verweigern. Ein teilweiser oder vollständiger Honorarabzug durch den Kunden ist in einem solchen Fall unzulässig.
§3 Haftung
(1) Der Anbieter haftet in keinem Falle für Schäden an vom Kunden gemieteten oder eigenen Fremdgeräten, auch wenn diese mit der Anlage des Anbieters elektrisch oder auf einem anderen Wege verbunden sind.
(2) Der Anbieter haftet im Falle eines technischen Defektes (z.B. Totalausfall) seiner Anlage nicht für Schäden, die sich daraus für den Kunden ergeben (eventuell nicht eingenommene Eintrittsgelder, vorzeitiges Ende der Veranstaltung und Ähnliches). In der Regel führt der Anbieter eine Reserve-Anlage mit, dies ist aber nicht zwingender Bestandteil des Vertrages. Je nach Dauer des Einsatzes bis zu dem technischen Defekt ist das Honorar anteilig zu zahlen.
(3) Der Anbieter haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die sich aus dem Misserfolg einer Veranstaltung ergeben, insbesondere wenn der Kunde diese subjektiv auf die Auswahl der Musikeinspielungen zurückführt. In keinem Falle haftet der Anbieter insbesondere für immateriell entstandene Schäden wie „entgangene Lebensfreude“ oder ähnliche Verluste emotionaler Natur.
(4) Der Kunde haftet gegenüber dem Anbieter für alle Schäden an der technischen Anlage des Anbieters, welche durch seine Missgeschicke und die seiner Gäste und/oder beauftragten Dienstleister verursacht wurden. Typische Beispiele für solche Missgeschicke sind Verschütten von Getränken, Herausziehen von Stromkabeln, Anrempeln oder Umwerfen der Geräte, unbefugtes Bedienen der Anlage und ähnliche Aktivitäten. Auch der Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen fällt unter die Haftung des Kunden, es sei denn, dem Anbieter kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn der Verursacher des Schadens ermittelt werden kann.
(5) Bei der Ausrichtung einer sogenannten „Silent Disco“-Veranstaltung (Kopfhörer-Party) haftet der Kunde für den Verlust/die Beschädigung der an die Gäste ausgegebenen Kopfhörer, unabhängig davon ob der Verursacher des Verlustes/der Beschädigung ermittelt werden kann. Ein eventuell erhobenes Ausgabepfand durch den Abieter wird mit der Schadenssumme verrechnet. Aufgrund der technischen Ausührung der Kopfhörer ist der Neuwert des Kopfhörers zu ersetzen.
(6) Im Falle eines Schadens haftet der Kunde grundsätzlich mit dem Neuwert der beschädigten Ausrüstung des Anbieters (bzw. bei Nichtverfügbarkeit dem Wert eines gleichwertigen Nachfolgemodelles), da es dem Anbieter nicht zuzumuten ist, für die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines gebrauchten Ersatzes auf die Nutzung der Ausrüstungsgegenstände zu verzichten und damit erhebliche Umsatzeinbußen hinzunehmen. Der Ersatz eines entstandenen Verdienstausfalles wäre in jedem Falle teurer als die Differenz einer Reparatur o.ä. zu einem Neugerät. Insbesondere bei geringwertigeren Mietgeräten wie zum Beispiel Audio-Gästebüchern, haftet der Kunde in jedem Fall mit dem vollen jeweils aktuellen Neuwert, da Ersatzteile für eine Reparatur des (meist chinesischen) Herstellers nicht verfügbar sind und eine Reparatur so nicht stattfinden kann.
(7) Beim Einsatz einer sogenannten Nebelmaschine haftet der Anbieter nicht für Schäden, die dem Kunden zum Beispiel durch das Auslösen eines Feuerwehr-Einsatzes über Rauchmelder oder andere sicherheitstechnische Einrichtungen entstehen. Auch für sehr selten vorkommende (fast immer abwaschbare) Rückstände auf Gegenständen wie Trinkgläsern oder anderen Flächen haftet der Anbieter nicht.
(8) Der Kunde hat selbst für die eventuell notwendige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA zu sorgen (dies betrifft nicht die durch den Anbieter verwendeten Musiktitel, deren Lizensierung liegt in der Verantwortung des Anbieters).
§4 Anzeigepflicht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle etwaigen bekannten Schäden oder Fehlfunktionen an eventuell mit der Anlage des Anbieters verbundenen Geräte oder anderen Einrichtungen wie beispielsweise der Stromversorgung zu benennen. Die gleiche Verpflichtung hat der Anbieter gegenüber dem Kunden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Umstände anzuzeigen, unter denen unter Umständen Schäden/Beschädigungen oder gesundheitliche Gefahren seiner Gäste zu befürchten sind. So ist dem Anbieter zum Beispiel mitzuteilen, wenn Rauchmelder in der Location montiert sind (insbesondere solche mit einer direkten Verbindung zur Feuerwehr) und nicht abgeschaltet/entfernt werden können. Auch andere Umstände wie beispielsweise bekannte Epilepsie-Erkrankungen eines oder mehrerer Gäste, die den Einsatz einer Lichtanlage unmöglich machen sind dem Anbieter unbedingt anzuzeigen.
§5 Rücktrittsrecht/Weigerungsrecht
(1) Der Anbieter ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn zu befürchten ist, dass seine technische Anlage unweigerlich Schaden nehmen wird (z.B. der Einsatz in sehr staubigen/verschmutzten Lagerräumen, der Einsatz bei einer Open-Air-Veranstaltung bei starkem Regen ohne ausreichenden Regenschutz).
(2) Der Anbieter ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn zugesagte Einrichtungen nicht vorhanden sind, die für den Einsatz notwendig sind (z.B. ein fehlender Stromanschluss, zu wenig/kein geeigneter Platz für den Aufbau der Anlage, eine abweichend von der Vereinbarung nicht vorhandene Verstärkeranlage).
(3) Der Anbieter ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn andere nicht angekündigte Gegebenheiten einen Einsatz unmöglich machen bzw. die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.B. wenn sich herausstellt, dass die Gäste der Veranstaltung Musikdarbietungen erwarten werden, die nicht zum Repertoire des Anbieters gehören wie beispielsweise afrikanische, russische, türkische oder indische Musik).
Ein Vertragsrücktritt/eine Weigerung berechtigt den Kunden nicht automatisch dazu, die Zahlung des vereinbarten Honorars zu verweigern. Es gilt als vereinbart, dass in jedem Fall mindestens eine vom Anbieter festzulegende Ausfallpauschale gezahlt werden muss. Diese Ausfallpauschale beträgt mindestens 40% des vereinbarten Auftragswertes.
(4) Storniert der Auftraggeber einen Auftrag, wird ebenfalls eine unter §2 Absatz 5 dieser AGB’s näher beschriebene Ausfallpauschale fällig.
§6 Verpflichtungen des Anbieters
(1) Der Anbieter verpflichtet sich, seinen Einsatz mit technisch einwandfreiem professionellem Equipment anzutreten. Dabei bleibt es ihm überlassen, ob er Teile des Equipment anmietet oder aus seinem eigenen Fundus einsetzt.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, ein ausreichend umfangreiches Repertoire zur Verfügung zu stellen und insbesondere Musikwünsche des Kunden und der Gäste des Events zu berücksichtigen. Einen Anspruch darauf, dass bestimmte Musiktitel zur Verfügung stehen, hat der Kunde jedoch nicht. Sofern die Möglichkeit besteht, eine Internetverbindung aufzubauen, können eventuell vereinzelt nicht vorhandene Titel kurzfristig vor Ort aus dem Internet heruntergeladen und abgespielt werden. Der Anbieter wird eine Bluetooth-Schnittstelle zur Verfügung stellen, um eventuell im Archiv nicht verfügbare Musiktitel von Smartphones der Gäste abzuspielen.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, sein Equipment so zusammen zu stellen, dass die Gefahr einer Unterbrechung der Musikdarbietungen im Falle eines technischen Defektes an Teilen der Anlage möglichst gering bleibt.
(4) Der Anbieter verpflichtet sich, bei seinem Einsatz ausschließlich durch die GEMA lizensierte Musiktitel zu verwenden.
§7 Vermietung von Ausrüstung
(1) Sollte der Anbieter einem Kunden außerhalb eines Dienstleistungsauftrages Aurüstungsgegenstände gegen Entgelt zur Verfügung stellen, sind diese nach Ablauf der vereinbarten Frist unbeschädigt inclusive sämtlichem ausgehändigten Zubehör an den Anbieter zurück zu geben. Dies gilt auch für eventuell unentgeltliche Verleigvorgänge. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, endet die Frist zur Rückgabe automatisch am Folgetag der Ausgabe/Lieferung um 12:00 Uhr. Sollte die Rückgabe nicht fristgemäß erfolgen, so hat der Kunde neben dem zusätzlichen Tages-Mietpreis einen Aufschlag von 40% den Auftragswertes pro Tag der Fristüberziehung zu zahlen. Bei unentgeltlichen Leihvorgängen wird eine verspätete Rückgabe mit 40% des normalen Mietpreises, mindestens jedoch 80 Euro pro Mietgegenstand fällig.
(2) Die Mietsache(n) bleibt/bleiben in jedem Fall immer Eigentum des Anbieters, selbst wenn der Mietpreis den Wert der Mietsache(n) erreichen oder übersteigen sollte.
(3) Allen Bedienungsanweisungen des Anbieters ist unbedingt Folge zu leisten,auch wenn diese nicht dokumentiert wurden. Dies gilt auch für Nutzungseinschränkungen (wie zum Beispiel ein Verbot, bestimmte Anschlüsse oder Funktionen eines Gerätes zu nutzen oder ein Gerät nicht im Freien zu verwenden). Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte bei Fehlfunktionen sofort abgeschaltet und ggf. vom Stromnetz getrennt werden, bei Outdoor-Veranstaltungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die gesamte Ausrüstung sofort an einen trockenen Ort verbracht werden, auch wenn dadurch eventuell eine Veranstaltung abgebrochen werden muss.
(4) Bei (auch geringen) Beschädigungen an den Ausrüstungsgegenständen oder deren Verlust haftet der Kunde in Höhe der unter §3 Abs. 6 dieser AGB’s genannten Höhe.
(5) Wurde nichts anderes schriftlich vereinbart, so gilt eine Lieferung/Abholung als vereinbart. Dem Anbieter ist zur Lieferung/Abholung ungehinderter Zugang zum Aufstellungsort der Ausrüstung zu gewähren.
(6) Sollte eine Abholung nach Veranstaltungsende nicht möglich sein, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die ausgeliehenen Geräte samt dem gelieferten Zubehör vollständig in einem sauberen, trocken und ausreichend gegen Diebstahl gesicherten Raum aufbewahrt werden. Für einen eventuellen Verlust oder eine Beschädigung haftet der Kunde wie in §3 Abs. 5 dieser AGB’s genannten Höhe.
(7) Stellt der Anbieter dem Kunden Mietgeräte (z.B. Audio-Gästebücher) per Postversand zur Verfügung, verpflichtet sich der Kunde, diese spätestens am nächsten Werktag nach der Veranstaltung dem Anbieter per versichertes DHL-Paket zuzusenden. Er verpflichtet sich auch, die Mietsache sorgfältig in einer Art und Weise zu verpacken, dass an der Mietsache kein Transportschaden entstehen kann. Sollte der Mietsache kein Rücksende-Etikett beiliegen, hat der Kunde das Paket ausreichend zu frankieren. Rücksende-Anschrift ist in jedem Fall der Firmensitz des Anbieters. Die Rückgabe kann abweichend auch persönlich erfolgen. Ein eventueller Versandschaden geht auf Risiko und zu Lasten des Kunden.
§8 Ausführung von Dienstleistungen durch Dritte
(1) Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass Dritte mit der Ausführung oder Teilen der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beauftragt werden (beispielsweise bei Ausfall des Anbieters durch Krankheit). Dies geschieht grundsätzlich in Absprache mit dem Kunden, sofern dies möglich und zumutbar ist. Beauftragte Dritte sind keine angestellten Mitarbeiter des Anbieters sondern handeln auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, selbst dann, wenn die Abrechnung des Honorares oder der Rechnung dieses Dritten über den Anbieter erfolgen sollte. Der Anbieter haftet nicht für Schäden oder Mängelrügen, die durch beauftragte Dritte verursacht werden.
(2) Ein Fehlverhalten oder entstandener Schaden berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht zur ganzen oder teilweisen Weigerung der Zahlung gegenüber dem Anbieter. Ansprüche sind gegen den beauftragten Dritten zu richten, die Kontaktdaten des beauftragten Dritten werden dem Kunden in einem solchen Falle vom Anbieter zur Verfügung gestellt. Auch sind direkte Zahlungen an den beauftragten Dritten grundsätzlich nur mit Zustimmung des Anbieters gestattet.
(3) Das stellen von Rechnungen eines beauftragten Dritten direkt an den Kunden sind nur mit Zustimmung des Anbieters zulässig, es sei denn, der Kunde hat den ausführenden Dritten in Absprache mit dem Anbieter selbst direkt beauftragt.
§9 Angebote
Dem Kunden zugestellte oder übergebene Angebote/Angebotspreise (insbesondere Angebote in Schriftform) verlieren ihre Gültigkeit spätestens 10 Tage nach ihrer Ausstellung, sofern im Angebot selbst kein anderer Fristablauf genannt wird. Die 10-Tages-Frist beginnt mit dem auf dem Angebot angegebenen Ausstellungsdatum. Auf eine Reservierung des über das Angebot angefragten Termins hat der Kunde bis zur Leistung der Anzahlung keinen Anspruch. Ein Rechtsanspruch auf die Reservierung eines Termins hat der Kunde in keinem Fall.
§10 Gutscheine
(1) Rabattgutscheine sind unbegrenzt gültig, sofern auf dem Gutschein nichts abweichendes aufgedruckt ist, pro Person und Einsatz kann nur ein Gutschein eingelöst werden.
(2) Eine Auszahlung von Gutscheinbeträgen ist nicht möglich.
(3) Geschenkgutscheine sind ab dem aufgedruckten Ausstellungsdatum drei Kalenderjahre gültig, sofern nichts abweichendes aufgedruckt ist. Bei personenbezogenen Gutscheinen kann der Gutschein ausschließlich von dieser Person eingelöst werden.
§11 Datenschutz
Der Anbieter erhebt, speichert und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden und seines Fahrzeuges für die Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, falls dies für die Vertragserfüllung erforderlich sein sollte. Weitere Hinweise sind ausführlich in der Datenschutzerklärung des Anbieters einzusehen.
§12 Allgemeines
(1) Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieser AGB’s der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Mönchengladbach als Gerichtsstand vereinbart.